Gründerzeithäuser an der August-Bebel-Straße.
Foto: HEIDI VOM LANDE
Hallo liebe Leser,
um den besonderen Charakter des Gojenbergviertels langfristig zu sichern, soll eine städtebauliche Erhaltungsverordnung gem. § 172 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch erlassen werden.
Die Bergedorfer Bezirkspolitik und das Bezirksamt Bergedorf laden daher zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung ein. Mehr dazu erfahrt ihr nachfolgend …
Gojenbergsviertel: Bedeutendes Gebiet.
Nach Plänen des großen Stadtbaumeisters Wilhelm Krüger entstand in den 1920er Jahren das Gojenbergsviertel als – für damalige Verhältnisse – modernes Wohngebiet.
Es zeichnete sich durch eine Mischung aus Mehrfamilien-, Doppel- und Einzelhäusern aus und wurde ergänzt durch eine Schule (heute Schule Ernst-Henning-Straße) und das erste Krankenhaus der damals noch eigenständigen Stadt Bergedorf.
In den vergangenen Jahren wurden bereits an einer Reihe von Gebäuden bauliche Veränderungen vorgenommen und es ist zu erwarten, dass weitere Maßnahmen das Viertel in unerwünschter Weise abwandeln.
Um das zu vermeiden und um den besonderen städtebaulichen Charakter langfristig zu sichern, soll eine städtebauliche Erhaltungsverordnung gem. § 172 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch für den Bereich zwischen Wentorfer Straße und Holtenklinker Straße (Gojenberg) erlassen werden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2023 von der Bezirksamtsleiterin unterzeichnet.
Blick in die August-Bebel-Straße (Foto: HEIDI VOM LANDE).
Inhalt der städtebaulichen Erhaltungsverordnung.
Mit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB steht dem Bezirk ein rechtswirksames Instrument zur Verfügung, um Stadtteile und Quartiere mit besonderer bauhistorischer und stadtstruktureller Bedeutung zu schützen.
Durch die Verordnung soll für das Gojenbergsviertel Folgendes festgelegt werden:
| Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
| Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
| Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (Quelle: „Gewachsene Strukturen schützen“ vom Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung vom 10.01.2024).
Info-Veranstaltung mit Disskussionsrunde.
Die Bergedorfer Bezirkspolitik und das Bezirksamt Bergedorf laden zu der öffentlichen Informationsveranstaltung zur geplanten städtebaulichen Erhaltungsverordnung ein.
Die Veranstaltung findet statt am Dienstag, 26. November 2024, 18:30 Uhr (Einlass ab 18:00 Uhr), im Haus im Park, Gräpelweg 8, 21029 Hamburg.
Ziel der Veranstaltung ist es, die Inhalte und Ziele der geplanten Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch vorzustellen, Fragen der Anwohnerinnen und Anwohner zu beantworten und Raum für Diskussionen zu schaffen.
Neben der Darstellung möglicher Alternativen sollen die Teilnehmenden die Gelegenheit erhalten, ihre Anliegen direkt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bergedorfer Bezirkspolitik sowie der Bezirksverwaltung zu besprechen.
EURE HEIDI VOM LANDE
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