Hamburg Werbefrei, Volksbegehrens, Eilantrag, Gerichtsentscheidung, Hamburgisches Verfassungsgericht, Außenwerbung

Bald nur noch leer? „Hamburg werbefrei“ will die Reklame auf Hamburgs Straßen redzuieren.

Beispielfoto: Pixabay
 
Hallo liebe Leser,
mit Beschluss vom 6. Mai hat das Hamburgische Verfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Initiatoren des Volksbegehrens „Hamburg Werbefrei“ als unzulässig verworfen.

Der Eilantrag sei nicht statthaft und es sei nicht zulässig, das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem zu unterlaufen. Worum es geht, das erfahrt ihr hier …  

HEIDI VOM LANDE, Blog, Bloggerin, Hamburg

 

„Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich“.

Seit dem 20. März 2025 wird die Kampagne des Fachverbandes Aussenwerbung e.V. „Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich“ auf digitalen Werbeanlagen auf Hamburger Staatsgrund ausgespielt.

„Hamburg werbefrei“ will dagegen die Werbung im öffentlichen Raum stark unterbinden.

„Insbesondere elektronische, animierte und sehr große Werbetafeln sollen aus dem Stadtbild verschwinden“, so die TAZ in einem Artikel vom 16.4.2025.

Vom 23. April 2025 bis zum 13. Mai 2025 findet daher das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ statt, um damit Einfluss auf die Politik zu nehmen. Die Briefeintragung ist bereits seit dem 2. April 2025 möglich.
 

Finanzsenator unterstützt nicht das Volksbegehren.

Mitte April veröffentlichte der Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg über das soziale Netzwerk LinkedIn einen Beitrag, mit dem er kundtat, das Volksbegehren nicht unterschreiben zu wollen und die Hoffnung ausdrückte, dass viele Hamburgerinnen und Hamburger dies ebenfalls nicht täten.

Die Initiatoren der Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“ begehrten mit Antrag vom 24. April 2025 eine Untersagungsanordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den die Kampagne ausspielenden Unternehmen und die Wahrung des Sachlichkeitsgebots durch den Senat.

Darüber hinaus forderten sie eine weitergehende Information der Bevölkerung über das Volksbegehren durch den Senat.
 

Verfassungsgericht schmettert Eilantrag ab.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch einstimmigen Beschluss als unzulässig verworfen, so die Leiterin der Gerichtspressestelle Dr. Marayke Frantzen.

Der Antrag sei nicht statthaft. Es sei nicht zulässig, durch eine einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem zu unterlaufen.

Das Gesetz räume den Initiatoren (nur) die Möglichkeit ein, nach Abschluss des Volksbegehrens durch das Verfassungsgericht feststellen zu lassen, ob das Volksbegehren zustande gekommen sei.
 

Das Hamburgische Verfassungsgericht.

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat.

Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV).

Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig, insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
 
EURE HEIDI VOM LANDE
 


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Written by HEIDI VOM LANDE, Bloggerin