
Silvesterböller dürfen ausschließlich vom 31.12. bis zum 01.01. gezündet werden.
Hallo liebe Leser,
das Bezirksamt in Bergedorf weist darauf hin, dass das Abbrennen von sämtlichen pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Reetdach- und Fachwerk-Häusern im Bezirk Bergedorf verboten ist.
Verstöße gegen diese Verbote können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Mehr dazu erfahrt ihr nachfolgend …
Silvesterböllern: Abstand zu Reetdächern einhalten.
Das Bezirksamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von sämtlichen pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Reetdach- und Fachwerkhäusern verboten ist.
Bei Raketen mit Eigenbetrieb ist ein Abstand von mindestens 200 m (gemessen in Luftlinie) und bei pyrotechnischen Gegenständen, die nicht Raketen sind, ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Verstöße gegen diese Verbote können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Das Bezirksamt bittet alle Bürgerinnen und Bürger um die Einhaltung dieser Anordnung.
Pyrotechnische Gegenstände werden in zwei Kategorien aufgeteilt.
Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die nur eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und in geschlossenen Räumen verwendet werden sollen (z. Bsp. Wunderkerzen, Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, auch als Kleinstfeuerwerk oder Jugendfeuerwerk bezeichnet).
Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (alle Raketen und Böller, incl. der Knallfrösche).
Die Verwendung von Signalmunition und Seenotrettungsraketen sowie das Abschießen von Munition aus Schusswaffen jeder Art als Silvesterknallerei sind verboten.
Für den Kauf und die Verwendung der Feuerwerkskörper gelten Beschränkungen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren verkauft werden, Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember und generell nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie F2 ist nur in der Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar zulässig.
Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur in der Zeit vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 01. Januar 01.00 Uhr abgebrannt werden.
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