Nach Revision: Neues Urteil wegen Vorwurf des Mordes in einer Wohnung im Röpraredder.
Hallo liebe Leser,
ein tödlicher Streit ereignete sich Ende März 2022 in einer Wohnung im Lindwurm am Röpraredder in Lohbrügge. Durch einen circa 7 cm tiefen Stich in den Oberkörper wurde ein 43-jähriger Mann tödlich verletzt. Die HEIDI VOM LANDE-Redaktion hatte darüber berichtet.
Zunächst hatte das Landgericht den Täter vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte aber Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob dann das erstinstanzliche Urteil auf und verwies das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.
Darum wurde gestern erneut ein Urteil gefällt. Mehr dazu erfahrt ihr nachfolgend …
Ein tödlicher Streit ereignete sich am 23.03.2022 in einer Wohnung im sog. Lindwurm am Röpraredder in Lohbrügge.
Mord in Lohbrügge: 43-jähriger Mann erstochen.
Der Angeklagte B. soll seinen Bekannten D. am Nachmittag des 23. März 2022 in seiner Wohnung im Röpraredder in Lohbrügge nach einem gemeinsamen Alkoholkonsum mit einem unbekannten Gegenstand circa 7 cm tief in die Brust gestochen haben, während dieser auf dem Sofa schlief.
Durch den Stich erlitt D. einen Hämatopneumothorax und verstarb.
Das Motiv für die Tat ist unbekannt. B. wurde Mord aus Heimtücke vorgeworfen.
Erstes Verfahren mit mildem Urteil.
Der Angeklagte B. wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.03.2023 nur wegen vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
Es erfolgte ein Freispruch vom Mordvorwurf zu der Tat in Lohbrügge.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein und der Bundesgerichtshof hob den Freispruch vom Mordvorwurf auf.
Eine neue Hauptverhandlung wurde angesetzt.
Neue Hauptverhandlung nach Revision.
Die Beweisaufnahme wurde geschlossen und das neue Urteil gestern im Landgericht Hamburg verkündet: Der Angeklagte B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren verurteilt.
Außerdem ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Zum Urteil:
In dem alten Verfahren war der Angeklagte B. wegen anderer Taten verurteilt worden – nämlich wegen vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie gefährlicher Körperverletzung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Das alte Urteils war rechtskräftig geworden und darüber hat das Gericht gestern also nicht noch einmal neu verhandelt.
Es hat die alte Strafe aber miteinbezogen und nunmehr zusätzlich wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren verurteilt.
Die damalige Freundin und Zeugin S. hatte im ersten Durchgang bei Gericht von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, im neuen hiesigen Durchgang aber nunmehr ausgesagt und den Angeklagten der Anklage entsprechend belastet.
Sodann hat auch der Angeklagte selbst den Tatvorwurf überwiegend eingeräumt.
EURE HEIDI VOM LANDE
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